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BGB § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

BGB § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

[ Auszug: Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so vi ... ]